Risikohinweise

Diese Internetseite enthält ausschließlich unverbindliche Werbemitteilungen für die Nachrangdarlehen der FIM Unternehmensgruppe

Risiken und Risikofaktoren

Unter einem Risiko versteht man die Eventualität, dass mit einer (ggf. niedrigen, ggf. auch unbekannten) Wahrscheinlichkeit ein (ggf. hoher, ggf. in seinem Ausmaß unbekannter) Schaden bei einer (wirtschaftlichen) Entscheidung eintritt oder ein erwarteter Vorteil ausbleiben kann.

Mit dieser Vermögensanlage sind folgende Risiken verbunden:

  • Der eingesetzte Anlagebetrag ist während der Laufzeit der Vermögensanlage gebunden, und ein Verkauf der Vermögensanlage durch den Anleger an einen Dritten ist praktisch unmöglich.

 

  • Der eingesetzte Anlagebetrag einschließlich des Agios sowie zum Zeitpunkt des Risikoeintritts noch nicht ausgezahlte Zinsen können teilweise oder vollständig verloren gehen.

 

  • Im Vermögen des Anlegers können Schäden eintreten, die im schlechtesten Fall seine Privatinsolvenz verursachen können.

Risikofaktoren hingegen sind die Umstände und Ereignisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der genannten Risiken führen können.

Risikokategorien

Zum besseren Verständnis dieser Risikobelehrung wurden die Risiken in drei Kategorien eingeteilt. Diese werden wie folgt erläutert:

  • Der Kategorie 1 werden Risiken zugeordnet, deren Verwirklichung über den Totalverlust des Anlagebetrags, eines möglichen Agios und noch nicht ausgezahlter Zinsen hinaus eine Beschädigung des weiteren Vermögens des Anlegers zur Folge haben und seine Privatinsolvenz verursachen kann.
  • Der Kategorie 2 rechnen Risiken zu, deren Verwirklichung zum teilweisen und vollständigen Verlust des Anlagebetrags, eines möglichen Agios und noch nicht ausgezahlter Zinsen führen kann.
  • Zur Kategorie 3 gehören sonstige Risiken und Nachteile, die nicht unmittelbar zu Vermögensschäden beim Anleger, Kapital- oder Zinsverlusten führen, die aber die zu den Kategorien 1 und 2 gehörenden Risiken erhöhen oder ihre Einschätzung erschweren.

 

Doppelstöckige Investitionsstruktur

Die angebotene Vermögensanlage beruht auf einer sog. „doppelstöckigen“ Investitionsstruktur. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Anlagebeträge der Anleger von der Emittentin durch die Vergabe von Nachrangdarlehen an die Immobiliengesellschaften weitergereicht werden. Somit gewähren die Anleger der Emittentin Nachrangdarlehen, die aus den Darlehensmitteln wiederum Nachrangdarlehen an Immobiliengesellschaften ausreicht.

Die Immobiliengesellschaften investieren die Darlehensmittel dann in den Kauf neuer Immobilien oder in erhaltende und verbessernde Maßnahmen an Bestandsimmobilien.

Die Erträge aus der Bewirtschaftung dieser Immobilien dienen den Immobiliengesellschaften dazu, an die Emittentin die vereinbarten Zinsen zu zahlen und die Nachrangdarlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Die Emittentin wiederum verwendet diese Zahlungen der Immobiliengesellschaften, um die vereinbarten Zinsen auf die Vermögensanlage zu zahlen und die Vermögensanlage bei Fälligkeit an die Anleger zurückzuzahlen.

Kommen die Immobiliengesellschaften ihren Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen nicht pünktlich und vollständig nach, könnte die Emittentin nicht in der Lage sein, die vereinbarten Zahlungen aus der Vermögensanlage an die Anleger zu leisten. Die Anleger tragen auf diese Weise nicht nur das Risiko von Zahlungsausfällen („Adressenausfallrisiko“) der Emittentin, sondern mittelbar auch das Adressenausfallrisiko der Immobiliengesellschaften.

Kumulative Verwirklichung von Risiken

Anleger sollten bei ihrer Anlageentscheidung beachten, dass die nachfolgend dargestellten Risiken auch kumuliert eintreten und sich ihre Auswirkungen gegenseitig verstärken können.

Risikoeintrittswahrscheinlichkeiten

Über Risikoeintrittswahrscheinlichkeiten können keine seriösen Aussagen getroffen werden. Deshalb enthält diese Risikobelehrung auch keine Angaben dazu, als wie wahrscheinlich es die Emittentin erachtet, dass sich ein bestimmtes Risiko verwirklicht. Insbesondere lässt die Reihenfolge der nachfolgenden Darstellung keine Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit zu, mit der sich bestimmte Risiken nach Auffassung der Emittentin verwirklichen werden.

Individuelle Risikofolgen

Die Auswirkungen, die die Verwirklichung von Anlagerisiken auf die wirtschaftliche Situation des Anlegers hat, hängen von dessen individuellen Verhältnissen ab. Jeder Anleger, der den Erwerb der angebotenen Vermögensanlage in Erwägung zieht, sollte daher prüfen, ob er die damit verbundenen Risiken wirtschaftlich tragen kann. Keinesfalls sollte die Verwirklichung von Anlagerisiken dazu führen, dass der Lebensstandard oder die finanzielle Planung eines Anlegers beeinträchtigt wird. Die Emittentin empfiehlt, vor der Anlageentscheidung einen qualifizierten Berater zu konsultieren.

Risikokategorie 1: Schädigung des weiteren Vermögens des Anlegers

Größtmögliches Risiko für Anleger

Das größtmögliche für Anleger mit der angebotenen Vermögensanlage verbundene Risiko besteht (über den Totalverlust des Anlagebetrags, des Agios und der zum Zeitpunkt der Risikoverwirklichung noch nicht ausgezahlten Zinsen hinaus) in ihrer Privatinsolvenz.

 

Dieses Risiko kann eintreten, wenn ein Anleger den Erwerbspreis für die Vermögensanlage fremdfinanziert. Aufgrund der mit der Vermögensanlage verknüpften Risiken ist es möglich, dass Verzinsung und Rückzahlung des Anlagebetrags teilweise oder vollständig ausfallen. Wenn nicht anders vereinbart, muss der Anleger das Fremdkapital, mit dem er den Erwerbspreis für die Vermögensanlage finanziert hat, jedoch auch in diesem Fall in voller Höhe verzinsen und zurückzahlen. Da hierzu keine Rückflüsse aus der Vermögensanlage zur Verfügung stehen, muss der Anleger Verzinsung und Rückzahlung des Fremdkapitals aus seinen weiteren Mitteln aufbringen. Sind diese nicht ausreichend, drohen dem Anleger Zahlungsschwierigkeiten bis hin zur Privatinsolvenz.

 

Dieses Risiko kann auch eintreten, wenn die Emittentin oder im Fall ihrer möglichen Insolvenz ihr Insolvenzverwalter Zahlungen zurückfordern, die der Anleger auf die Vermögensanlage erhalten hat. Wenn der Anleger die ausgezahlten Mittel im Zeitpunkt ihrer Rückforderung verbraucht hat und sein weiteres Vermögen nicht ausreicht, um den Rückzahlungsanspruch zu bedienen, drohen diesem Zahlungsschwierigkeiten bis hin zur Privatinsolvenz.

 

Dieses Risiko kann schließlich eintreten, wenn der Anleger infolge ihrer Investition in die Vermögensanlage zusätzliche Steuern zahlen müssen, was etwa bei Erreichen einer höheren Progressionsstufe der Fall sein kann. Sofern solche zusätzlichen Steuern nicht von den Erträgen aus der Vermögensanlage gedeckt sind und auch das weitere Vermögen des Anlegers nicht ausreicht, um die Steuerzahlungen zu finanzieren, drohen diesem Zahlungsschwierigkeiten bis hin zur Privatinsolvenz.

 

Das größtmögliche mit der Vermögensanlage verbundene Risiko besteht daher (über den Totalverlust des eingesetzten Vermögens und der noch nicht ausgezahlten Zinsen hinaus) in der Privatinsolvenz des Anlegers.

 

Risikokategorie 2: Verlust des Anlagebetrags und der noch nicht ausgezahlten Zinsen

 

Beschreibung des Risikos

Es besteht das Risiko des teilweisen und vollständigen Ausfalls des Anlagebetrags einschließlich eines etwaigen Agios sowie der zum jeweiligen Zeitpunkt der Risikoverwirklichung noch nicht ausgezahlten Zinsen. Der Anleger muss somit damit rechnen, dass er

  • die für die Vermögensanlage vereinbarten Zinsen nicht vollständig erhält,
  • für die Vermögensanlage keinerlei Zinsen erhält,
  • nur einen Teil des eingesetzten Anlagebetrags zurückerhält,
  • den Anlagebetrag gar nicht zurückerhält.

Risikofaktoren

Die folgenden Risikofaktoren können zu einem teilweisen oder vollständigen Ausfall des Anlagebetrags und der zum jeweiligen Zeitpunkt der Risikoverwirklichung noch nicht ausgezahlten Zinsen führen.

Risikofaktoren auf der Ebene der Emittentin

Zunächst werden die Risikofaktoren angegeben, die sich aus der Geschäftstätigkeit der Emittentin oder aus dem Verhältnis zwischen der Emittentin und dem Anleger ergeben.

Prognoserisiko

Die angebotene Vermögensanlage besteht in einer unternehmerische Beteiligung des Anlegers an der Geschäftstätigkeit der Emittentin, mit der Unwägbarkeiten verbunden sind. Das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis dieser Geschäftstätigkeit steht zum Zeitpunkt der Aufstellung der vorliegenden Risikobelehrung nicht fest. Somit steht auch nicht fest, ob die Emittentin aufgrund ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage fähig sein wird, ihren Verpflichtungen zur Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt pünktlich und in voller Höhe nachzukommen. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen. Über Verlauf und Ergebnis der geplanten Geschäftstätigkeit der Emittentin können nur Prognosen gestellt werden. Darunter versteht man zukunftsgerichtete Aussagen, die auf den Marktbeobachtungen, Annahmen, Einschätzungen und Erwartungen der Emittentin zum Zeitpunkt der Aufstellung dieser Risikobelehrung beruhen. Es besteht das Risiko einer negativen Abweichung der tatsächlichen Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Emittentin und ihres Ergebnisses von den Prognosen, die die Erfüllung der Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleger aus der Vermögensanlage gefährden kann.

Unternehmerische Entscheidungen, fehlende Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Anleger

Die zukünftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und damit die Fähigkeit der Emittentin, ihren Verpflichtungen zur Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage nachzukommen, ist von den unternehmerischen Entscheidungen ihrer Funktionsträger (Geschäftsführer, Prokuristen) abhängig. Es besteht das Risiko, dass nachteilige unternehmerische Entscheidungen getroffen werden und die Emittentin aufgrund dessen nicht in der Lage ist, ihren Zins- und Rückzahlungspflichten pünktlich und in voller Höhe nachzukommen. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen.

Risiken aufgrund von Interessenkonflikten

Unternehmerische Fehlentscheidungen können durch Interessenkonflikte entstehen. Interessenkonflikte sind gegeben, wenn persönliche Umstände oder eigene wirtschaftliche Interessen geeignet sind, den Funktionsträger eines Unternehmens in der Unabhängigkeit seiner Tätigkeit und seiner Verpflichtung, zum Wohle des Unternehmens tätig zu sein, zu beeinträchtigen. Interessenkonflikte liegen somit insbesondere vor, wenn und soweit einer oder mehrere Funktionsträger (insbesondere Geschäftsführer oder Prokuristen) der Emittentin

  • eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, die nicht vollständig mit den Interessen der Emittentin vereinbar sind
  • oder neben der Emittentin für weitere Unternehmen tätig sind, deren wirtschaftliche Interessen nicht vollständig mit den Interessen der Emittentin übereinstimmen.

Insoweit ergeben sich besondere Umstände daraus, dass

  • Herr Hans-Joachim Fleischer als Geschäftsführer der Emittentin und im Rahmen der bestehenden Beteiligungsverhältnisse auch als Geschäftsführer aller weiteren Gesellschaften der FIM Unternehmensgruppe (mit Ausnahme der FIMC Beteiligungs GmbH und der FIMD Beteiligungs GmbH) tätig ist,
  • Herr Hans-Joachim Fleischer für die FIMC Beteiligungs GmbH und die FIMD Beteiligungs GmbH zusammen mit Herrn Jan Lerke als Prokurist tätig ist,
  • Herr Hans-Joachim Fleischer Alleingesellschafter der meisten zur FIM Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften ist; hierdurch bildet er die Konzernspitze und kann wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich maßgeblichen Einfluss auf die FIM Unternehmensgruppe ausüben;
  • die Emittentin Alleingesellschafterin zahlreicher Immobiliengesellschaften der FIM Unternehmensgruppe ist und diesen Immobiliengesellschaften aus den Mitteln, die sie mit der Platzierung der angebotenen Vermögensanlage einwirbt, Nachrangdarlehen gibt,
  • der Prokurist der Emittentin, Herr Tobias Heerwagen, für die FIMC Beteiligungs GmbH und die FIMD Beteiligungs GmbH als Geschäftsführer und für alle weiteren Gesellschaften der FIM Unternehmensgruppe als Prokurist tätig ist,
  • Herr Jan Lerke im Rahmen der bestehenden Beteiligungsverhältnisse nicht nur als Geschäftsführer für die Emittentin, sondern auch für alle weiteren Gesellschaften der FIM Unternehmensgruppe tätig ist.

Daher besteht das Risiko, dass Herr Fleischer, Herr Heerwagen und Herr Lerke bei ihren geschäftlichen Entscheidungen ihre eigenen bzw. die wirtschaftlichen Interessen der weiteren Gesellschaften, für die sie tätig sind, den Interessen der Emittentin vorziehen, was sich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin und deren Fähigkeit, ihren Pflichten zur Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage pünktlich und in voller Höhe nachzukommen, auswirken kann. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen.

Schlüsselpersonenrisiken

Die unternehmerischen Entscheidungen der Emittentin können auch durch den Verlust von Schlüsselpersonen beeinträchtigt werden. Unter Schlüsselpersonen versteht man Personen, von denen eine maßgebliche Einwirkung auf den Geschäftsverlauf eines Unternehmens zu erwarten ist oder bisher bestand. Schüsselpersonen sind somit insbesondere Personen, deren Kenntnisse, Erfahrungen und Verbindungen für den Unternehmenserfolg von besonderer Bedeutung sind. Es besteht das Risiko, dass solche Schlüsselpersonen etwa infolge von Alter, Krankheit oder beruflicher Veränderung aus der Emittentin ausscheiden oder die Zeit, in der sie für die Emittentin tätig sind, reduzieren. Der Emittentin können auf diese Weise wichtige Kompetenzen und Kontakte verloren gehen, und es ist nicht gewährleistet, dass diese kurzfristig und adäquat ersetzt werden können. Dies kann sich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin und deren Fähigkeit auswirken, ihren Verpflichtungen zur Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage pünktlich und in voller Höhe nachzukommen. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen.

Fehlende Mitsprache-, Kontroll- und Auskunftsrechte

Mit der Zeichnung der angebotenen Vermögensanlage erwerben Anleger schuldrechtliche Ansprüche auf Verzinsung und Rückzahlung ihrer Anlagebeträge. Sie werden aber keine Gesellschafter der Emittentin und haben daher keine Mitsprache-, Kontroll- und Auskunftsrechte. Sie können die unternehmerischen Entscheidungen, die für die Emittentin getroffen werden, daher nicht beeinflussen.

Liquiditätsrisiko

Es besteht das Risiko, dass die Emittentin ihren gegenwärtigen und künftigen Zahlungspflichten nicht vollständig und fristgerecht nachkommen kann. Dieser Fall tritt ein, wenn der Emittentin zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht ausreichend liquide Mittel (also Geld und kurzfristig liquidierbare Vermögensgegenstände) zur Verfügung stehen, um ihre Verbindlichkeiten vollständig begleichen zu können. In einem solchen Fall kann es bei der Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage zu Verzögerungen kommen. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Zinszahlungen und die Rückzahlung der Vermögensanlage teilweise oder vollständig ausfallen. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen.

Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz

Es besteht das Risiko, dass die Emittentin in Überschuldung gerät, zahlungsunfähig wird und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragen muss. In diesem Fall ist es möglich, dass die Emittentin ihren Verpflichtungen zur Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage nicht in voller Höhe nachkommen kann oder Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage vollständig ausfallen. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen.

Qualifizierter Rangrücktritt (Nachrang und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre)

Die angebotene Vermögensanlage ist mit einem qualifizierten Rangrücktritt, bestehend aus einem Nachrang und einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre, ausgestattet. Mit der Zeichnung der angebotenen Vermögensanlage übernimmt der Anleger ein unternehmerisches Geschäftsrisiko, das über das ohnehin bestehende allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht.

Erläuterung wichtiger Begriffe

In dieser Risikobelehrung werden bestimmte Fachbegriffe verwendet, deren Kenntnis für das Verständnis der nachfolgenden Ausführungen von wesentlicher Bedeutung ist.

Es bezeichnen

Nachrangforderungen der Anleger die Ansprüche der Anleger gegen die Emittentin aus der angebotenen Vermögensanlage, insbesondere die Ansprüche auf Verzinsung und Rückzahlung des eingesetzten Kapitals einschließlich aller hierauf angefallener Kosten und Zinsen, also etwa der Kosten für die anwaltliche Geltendmachung von Zins- und Rückzahlungsansprüchen gegen die Emittentin und zusätzlicher Zinsen, die dem Anleger wegen der verspäteten Rückzahlung der Vermögensanlage zustehen könnten. Diese unterliegen einem qualifizierten Rangrücktritt und stehen im Rang hinter den regulären Insolvenzforderungen und den Forderungen, die nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO einem gesetzlichen Nachrang unterliegen, von denen sie zu unterscheiden sind.

Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin die in der Insolvenzordnung (InsO) geregelten Insolvenzeröffnungsgründe. Insolvenzeröffnungsgründe sind

  • die Zahlungsunfähigkeit der Emittentin (§ 17 InsO). Die Emittentin ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn die Emittentin ihre Zahlungen eingestellt hat;
  • die drohende Zahlungsunfähigkeit der Emittentin (§ 18 InsO). Die Emittentin droht zahlungsunfähig zu werden, wenn sie voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen;
  • die Überschuldung der Emittentin (§ 19 InsO). Die Emittentin ist überschuldet, wenn ihr Vermögen ihre bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Reguläre Insolvenzforderungen die Forderungen im Sinne des § 38 InsO, die weder einem gesetzlichen Nachrang noch einem qualifizierten Rangrücktritt unterliegen; zu den regulären Insolvenzforderungen gehören z.B. die Forderungen der Vermieter, Dienstleister und Lieferanten der Emittentin, die Steuerforderungen des Fiskus sowie die Forderungen der Personen, die mit der Konzeption und dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage beauftragt wurden. Reguläre Insolvenzforderungen sind somit auch die Forderungen der Finanzanlagenvermittler, welche die angebotene Vermögensanlage vermitteln, auf Vermittlungsprovisionen.

Insolvenzforderungen mit einem gesetzlichen Nachrang die Forderungen, die § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO unterfallen und somit nach den regulären Insolvenzforderungen, aber vor den qualifiziert nachrangigen Insolvenzforderungen erfüllt werden. § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO erfasst folgende Forderungen:

  • die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
  • die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
  • Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung der Emittentin;
  • nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 und 5 InsO Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

 

Qualifiziert nachrangige Forderungen die Forderungen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen einem qualifizierten Rangrücktritt unterliegen, einschließlich der Forderungen der Anleger aus der angebotenen Vermögensanlage.

Ansprüche der Gesellschafter der Emittentin auf Auszahlung eines möglichen Überschusses bei der Schussverteilung im Insolvenzverfahren die Forderungen der Gesellschafter der Emittentin nach § 199 S. 2 InsO. Hiernach stehen den Gesellschaftern der Emittentin im Insolvenzverfahren die Vermögenswerte zu, die nach Erfüllung sämtlicher Forderungen aller Gläubiger der Emittentin einschließlich der qualifiziert nachrangigen Forderungen möglicherweise verbleiben.

Vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre

Die sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre hat zwei Folgen:

Keine Zahlungen auf die Vermögensanlage bei Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes

In den Anlagebedingungen für die angebotene Vermögensanlage ist vorgesehen, dass die Nachrangforderungen der Anleger von der Emittentin nicht erfüllt werden dürfen, wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt ihrer Erfüllung (also insbesondere bei Fälligkeit der Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleger aus der Vermögensanlage) ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin bereits gegeben ist.

Keine Zahlungen auf die Vermögensanlage, wenn dadurch ein Insolvenzeröffnungsgrund bei der Emittentin gerade herbeigeführt werden würde

Darüber hinaus ist in den Anlagebedingungen geregelt, dass die Nachrangforderungen der Anleger aus der angebotenen Vermögensanlage solange und insoweit nicht erfüllt werden dürfen, als die Erfüllung dieser Nachrangforderungen gerade einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, wenn es infolge einer solchen Erfüllung also zu einer Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Emittentin kommen würde.

Zahlungen auf die Vermögensanlage nur aus einem etwaigen Jahresüberschuss, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen

Die Emittentin darf die Nachrangforderungen der Anleger aus der angebotenen Vermögensanlage also nur aus einem etwaigen Jahresüberschuss, Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freiem, ungebundenem Vermögen erfüllen.

Wirkungsdauer der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre; möglicher wirtschaftlicher Totalverlust

Diese vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre wirkt so lange, bis ein bereits bestehender Insolvenzeröffnungsgrund wieder entfallen ist und durch die Erfüllung der Nachrangforderungen der Anleger ein solcher Insolvenzeröffnungsgrund nicht mehr herbeigeführt werden würde. Sie stellt keinen Verzicht der Anleger auf ihre Nachrangforderungen aus der angebotenen Vermögensanlage dar, kann aber dennoch dazu führen, dass die Anleger diese Nachrangforderungen bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin dauerhaft nicht durchsetzen können. Eine solche Situation kann wirtschaftlich dem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Anlagebetrags einschließlich noch nicht ausgezahlter Zinsen gleichkommen.

Zusätzliche Zinsen bei Verzögerung der Rückzahlung der Vermögensanlage, aber nicht bei Verzögerungen von Zinszahlungen

Für den Zeitraum, um den sich die Rückzahlung der angebotenen Vermögensanlage wegen des Eingreifens der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre verzögert, stehen den Anlegern die für die Laufzeit der Vermögensanlage vereinbarten Zinsen zu. Soweit sich infolge der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre Zinszahlungen verspäten, können die Anleger wegen dieser Verspätung jedoch keine zusätzlichen Zahlungen wie etwa zusätzliche Zinsen von der Emittentin verlangen.

Unternehmerische Risiken aufgrund eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion, jedoch keine Gesellschafterstellung der Anleger im Unternehmen der Emittentin

Die in den Anlagebedingungen geregelte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre bewirkt, dass die Anlagebeträge der Anleger den nicht qualifiziert nachrangigen Gläubigern der Emittentin, also den regulären Insolvenzgläubigern und den Insolvenzgläubigern mit gesetzlichem Nachrang, wie wirtschaftliches Eigenkapital der Emittentin haften. Deren fällige Forderungen müssen immer vollständig erfüllt worden sein, bevor die Nachrangforderungen der Anleger aus der angebotenen Vermögensanlage befriedigt werden dürfen. Die angebotene Vermögensanlage erhält dadurch den Charakter einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion. Die Anleger werden jedoch keine Gesellschafter der Emittentin und haben daher keine Mitsprache-, Kontroll- und Auskunftsrechte, sodass sie das mit der angebotenen Vermögensanlage verbundene Haftungsrisiko nicht beeinflussen können.

Keine Offenlegungspflichten der Emittentin

Da diese Vermögensanlage unter Inanspruchnahme der Prospektausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) bzw. c) VermAnlG ausgegeben wird, ist die Emittentin nicht verpflichtet, ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu Beginn des öffentlichen Angebots mithilfe eines Verkaufsprospekts offenzulegen. Die Emittentin ist auch nicht verpflichtet, während der Dauer und nach der Beendigung des öffentlichen Angebots der Vermögensanlage Angaben zu Umständen zu veröffentlichen, die zusammen mit der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre dazu führen, dass sie die Ansprüche der Anleger aus der angebotenen Vermögensanlage bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig erfüllen kann. Somit besteht das Risiko, dass der Anleger hiervon im Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögensanlage keine Kenntnis erlangt.

Nachrang bei Insolvenz und Liquidation der Emittentin

Bei Insolvenz und Liquidation der Emittentin stehen die Nachrangforderungen der Anleger aus der angebotenen Vermögensanlage im Rang hinter sämtlichen regulären Insolvenzforderungen und sämtlichen Insolvenzforderungen mit einem gesetzlichen Nachrang. Diese Nachrangforderungen der Anleger stehen untereinander im gleichen Rang. Sie stehen ebenfalls im gleichen Rang wie mögliche weitere qualifiziert nachrangige Forderungen anderer Gläubiger der Emittentin und die Einlagenrückgewähransprüche der Gesellschafter der Emittentin. Die Nachrangforderungen der Anleger gehen den Ansprüchen der Gesellschafter der Emittentin auf Auszahlung eines möglichen Überschusses bei der Schussverteilung im Insolvenzverfahren gemäß § 199 S. 2 InsO vor.

Diese Bestimmungen führen dazu, dass die Nachrangforderungen der Anleger bei Insolvenz und Liquidation der Emittentin erst erfüllt werden, wenn sämtliche regulären Insolvenzforderungen und Insolvenzforderungen mit einem gesetzlichen Nachrang vollständig befriedigt wurden. Erst dann werden die Nachrangforderungen der Anleger untereinander und mit den Forderungen der weiteren qualifiziert nachrangigen Gläubiger der Emittentin gleichrangig befriedigt.

Aufgrund dessen besteht das Risiko, dass die Anleger in der Insolvenz und bei Liquidation der Emittentin das angelegte Kapital und die noch nicht ausgezahlten Zinsen teilweise oder vollständig verlieren. Die angebotene Vermögensanlage gewährt keinen Anspruch auf Partizipation an einem möglichen Liquidationserlös der Emittentin.

Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals durch die Emittentin

Die Emittentin kann zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit über die Ausgabe der angebotenen Vermögensanlage hinaus weiteres Fremdkapital aufnehmen, etwa in Form von Bankdarlehen oder der Ausgabe von Wertpapieren oder weiteren Vermögensanlagen.

Erhöhtes Insolvenz- und Ausfallrisiko

Daraus ergibt sich infolge eines steigenden Verschuldungsgrades ein erhöhtes Insolvenzrisiko der Emittentin. Weiter besteht das Risiko, dass die Zahlungsfähigkeit der Emittentin durch wachsende Verbindlichkeiten beeinträchtigt wird. Dieses Risiko ist für die Anleger der angebotenen Vermögensanlage infolge des in den Anlagebedingungen geregelten qualifizierten Rangrücktritts höher als bei einem regulären, nicht nachrangigen Darlehen, da je nach Vereinbarung mit dem jeweiligen Fremdkapitalgläubiger, die Verbindlichkeiten der Emittentin aus der Aufnahme weiteren Fremdkapitals vorrangig vor den Forderungen der Anleger aus der angebotenen Vermögensanlage befriedigt werden müssen.

Negative Hebeleffekte

Darüber hinaus besteht das Risiko negativer Hebeleffekte. Die Hebelwirkung beruht darauf, dass der Einsatz von Fremdkapital im Vergleich zu einer reinen Eigenkapitalinvestition höhere Investitionen ermöglicht. Sobald die Fremdkapitalzinsen höher sind als die Gesamtkapitalrendite, definiert als Rendite des gesamten für Investitionszwecke eingesetzten Eigen- und Fremdkapitals, erwirtschaftet die Emittentin mit ihrer Geschäftstätigkeit Verluste. Ursache können entweder steigende Fremdkapitalzinsen, eine sinkende Gesamtkapitalrendite oder eine Kombination von beidem sein. Ist der Fremdkapitalzins höher als die Gesamtkapitalrendite, verringert sich die Rentabilität des Eigenkapitals umso mehr, je größer die negative Differenz zwischen Fremdkapitalzins und Gesamtkapitalrendite auf der einen Seite und der Grad der Verschuldung der Emittentin auf der anderen Seite ist. Im schlechtesten Fall kann diese Entwicklung zur Insolvenz der Emittentin führen.

Mit der Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals durch die Emittentin ist somit das Risiko verbunden, dass diese ihren Verpflichtungen zur Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage nicht pünktlich oder nicht in voller Höhe nachkommen kann. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen.

Finanzierungsrisiken

Es besteht das Risiko, dass die angebotene Vermögensanlage nicht in voller Höhe platziert werden kann. Der Emittentin stehen dann möglicherweise weniger Mittel zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit zur Verfügung als geplant.

Geringere Risikostreuung

Damit ist das Risiko verbunden, dass die Emittentin weniger Nachrangdarlehen an Immobiliengesellschaften vergeben kann als kalkuliert. Dies wirkt sich nachteilig auf die Risikostreuung aus, sodass der Ausfall eines Nachrangdarlehens die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin stärker beeinträchtigt als dies der Fall wäre, wenn der Emittentin die geplanten Einnahmen aus dem Angebot der Vermögensanlage vollständig zur Verfügung stehen würden. Aus einer möglichen Minderplatzierung der angebotenen Vermögensanlage ergibt sich folglich das Risiko, dass die Emittentin ihren Verpflichtungen zur Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage nicht pünktlich oder nicht in voller Höhe nachkommen kann. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen.

Risiko aus der Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals

Alternativ hierzu besteht das Risiko, dass die Emittentin Fremdkapital etwa in Form von Bankdarlehen aufnimmt, um die Mindereinnahmen aus der Platzierung der Vermögensanlage zu ersetzen. Wegen des qualifizierten Rangrücktritts müsste sie die Zins- und Rückzahlungsansprüche aus einem solchen Bankdarlehen vorrangig vor den Ansprüchen der Anleger aus der angebotenen Vermögensanlage bedienen, sodass für die Anleger ein erhöhtes Ausfallrisiko bestünde. Im Übrigen wird wegen der Risiken aus der Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals durch die Emittentin auf den Risikohinweis zur Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals durch die Emittentin verwiesen.

Risiko der Rückabwicklung der Vermögensanlage

Ferner besteht das Risiko, dass die Einnahmen aus dem Angebot der Vermögensanlage – ggfs. unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten – nicht ausreichen, um Nachrangdarlehen an Immobiliengesellschaften zu vergeben, mit der Folge, dass die Vermögensanlage rückabgewickelt werden muss. Für den Anleger hätte dies die Konsequenz, dass er keine Zinserträge erzielen würde. Darüber hinaus muss u.U. damit gerechnet werden, dass die eingezahlten Anlagebeträge (einschließlich eines möglichen Agios) im Rahmen einer Rückabwicklung nicht vollständig zurückgezahlt werden können, weil bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung bereits Kosten entstanden sein können – z.B. in Form von Vermittlungsprovisionen – und auch das weitere Vermögen der Emittentin nicht für eine vollständige Rückzahlung der Anlagebeträge ausreicht. Damit ist das Risiko verbunden, dass der Anleger einen Teil seines Anlagebetrags und eines möglichen Agios verliert.

Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung von Widerrufsrechten

Anlegern, die nach § 13 BGB als Verbraucher gelten, steht nach § 312g BGB ein Widerrufsrecht zu, wenn sie die Vermögensanlage aufgrund außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen oder im Fernabsatz abgeschlossener Verträge erwerben. Wird die Vertragserklärung eines Anlegers widerrufen, kommt es zur Rückabwicklung des Vertrags über den Erwerb der Vermögensanlage, sodass dem widerrufenden Anleger der bereits eingezahlte Anlagebetrag einschließlich eines möglichen Agios zurückgezahlt werden muss. Die Widerrufsfrist beträgt grds. 14 Tage ab Vertragsschluss, kann unter den in § 356 Abs. 3 BGB genannten Umständen aber auch später beginnen.

Infolgedessen besteht das Risiko, dass Anleger von ihren Widerrufsrechten zu einem Zeitpunkt Gebrauch machen, zu dem sie den gezeichneten Anlagebetrag und ein mögliches Agio bereits auf das Konto der Emittentin überwiesen haben und diese die ihr zur Verfügung gestellten Mittel bereits in Nachrangdarlehen an Immobiliengesellschaften investiert hat. Sollten die liquiden Mittel der Emittentin nicht ausreichen, um Anlegern, die ihre Widerrufsrechte ausüben, die Anlagebeträge einschließlich eines möglichen Agios zurückzuzahlen, könnte die Emittentin gezwungen sein, Nachrangdarlehensverträge mit Immobiliengesellschaften (ganz oder teilweise) zu kündigen. Diese könnten, je nach Stand der Investition der Darlehensmittel, wiederum gezwungen sein, Immobilien kurzfristig und mit Verlust zu verkaufen, um die Rückzahlungsansprüche der Emittentin zu bedienen. Dies könnte die Fähigkeit der Immobiliengesellschaften, ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin zur Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen nachzukommen, beeinträchtigen, weshalb wiederum die Emittentin ihrerseits nicht in der Lage sein könnte, ihre Verpflichtungen zur Verzinsung und Rückzahlung der angebotenen Vermögensanlage pünktlich und in voller Höhe zu erfüllen. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen.

Blindpoolrisiken

Die prognostizierten Einnahmen aus dem Angebot der Vermögensanlage sind zur Weiterreichung an zum Zeitpunkt der Aufstellung dieser Risikobelehrung noch nicht feststehende Immobiliengesellschaften der FIM Unternehmensgruppe bestimmt. Die Emittentin wird also erst nach Eingang der Anlegermittel entscheiden, welche Immobiliengesellschaften Nachrangdarlehen in welcher Höhe erhalten werden. Bei der angebotenen Vermögensanlage handelt es sich somit um einen Blindpool, wobei das in § 5b Abs. 2 VermAnlG geregelte Blindpoolverbot vorliegend nicht greift, da diese Vermögensanlage unter Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) bzw. c) VermAnlG angeboten wird.

Mit Blindpoolkonstruktionen sind besondere Risiken verbunden.

Anleger können ihr Risiko nicht präzise einschätzen

Anleger können ihr Risiko zum Zeitpunkt ihrer Anlageentscheidung nicht präzise einschätzen, da sie die konkreten Investitionsobjekte der Emittentin, also die Immobiliengesellschaften, an welche die Einnahmen aus dem Angebot der Vermögensanlage weitergereicht werden, nicht kennen.

Risiken bei der Auswahl der Immobiliengesellschaften

Es besteht das Risiko, dass aufgrund von Fehleinschätzungen der Entscheidungsträger der Emittentin Nachrangdarlehen an Immobiliengesellschaften ausgereicht werden, die aufgrund ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht fähig sind, ihren daraus resultierenden Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung gegenüber der Emittentin pünktlich und in vereinbarter Höhe nachzukommen. So können sich im Vermögen und in den Verbindlichkeiten einer Immobiliengesellschaft Risikopositionen befinden, die bei Abschluss des Nachrangdarlehensvertrags nicht erkannt wurden und die später zu Ausfällen bei der Verzinsung und Rückzahlung des Nachrangdarlehens führen.

Somit besteht das Risiko, dass die Emittentin mit der geplanten Vergabe der Nachrangdarlehen an die Immobiliengesellschaften keine ausreichenden Einnahmen erzielt, um ihrer Verpflichtung zur Verzinsung und Rückzahlung der angebotenen Vermögensanlage gegenüber den Anlegern pünktlich und in voller Höhe nachzukommen. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen.

Rechtliche und steuerrechtliche Risiken

Die angebotene Vermögensanlage wurde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Aufstellung dieser Risikobelehrung herrschenden Rechts- und Steuerrechtslage und ihrer Interpretation durch die mit ihrer Konzeption beauftragten Personen entwickelt. Es bestehen die Risiken der Fehlinterpretation sowie künftiger Änderungen des anwendbaren Rechts und Steuerrechts.

Die zuständigen Behörden und Gerichte könnten die auf die Emittentin einschließlich ihrer Geschäftstätigkeit, die Anleger und die Vermögensanlage anwendbaren Gesetze und Verordnungen anders verstehen als die Personen, die diese Vermögensanlage entwickelt haben. Darüber hinaus unterliegen das Recht und das Steuerrecht einer laufenden Entwicklung, sodass ständig mit Änderungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen gerechnet werden muss.

Abweichungen der tatsächlichen von der angenommenen Rechts- und Steuerrechtslage können dazu führen, dass sich wesentliche Aussagen zur Zulässigkeit des vorliegenden Angebots, zur zukünftigen Entwicklung der Emittentin und ihrer beabsichtigten Geschäftstätigkeit und ihrer steuerlichen Folgen sowie zum wirtschaftlichen Ergebnis und zur steuerlichen Behandlung der Vermögensanlage als unzutreffend erweisen.

So könnte das Angebot dieser Vermögensanlage von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständiger Aufsichtsbehörde für unzulässig erklärt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die BaFin den in den Anlagebedingungen enthaltenen qualifizierten Rangrücktritt für unwirksam hält, sodass die Emittentin mit dem Angebot und der Durchführung der Vermögensanlage das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG betreiben würde, ohne über die dafür erforderliche Bankbetriebserlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG zu verfügen. Zudem könnte die BaFin davon ausgehen, dass die angebotene Vermögensanlage ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs darstellt, oder spätere Veränderungen der Anlagebedingungen für die angebotene Vermögensanlage könnten zu einer solchen Einschätzung führen. Die BaFin wäre in den vorgenannten Fällen gem. §§ 37 Abs. 1 KWG, 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KAGB befugt, die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs der Emittentin und die unverzügliche Abwicklung ihrer Geschäfte anzuordnen. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Anleger mit der Vermögensanlage ab dem Zeitpunkt der Einstellungs- und Abwicklungsanordnung keine Zinsen mehr erzielen würden. Weiter besteht das Risiko, dass das liquide Vermögen der Emittentin zur Rückzahlung der Vermögensanlage nicht ausreichen würde und die Emittentin zur Erlangung der für diese Rückzahlung erforderlichen liquiden Mittel die mit den Immobiliengesellschaften geschlossenen Nachrangdarlehensverträge außerordentlich kündigen müsste, die wiederum gezwungen sein könnten, Immobilien kurzfristig und mit Verlust zu verkaufen, um ihre damit sofort fälligen Rückzahlungspflichten gegenüber der Emittentin erfüllen zu können. Es besteht das Risiko, dass die Immobiliengesellschaften im Fall einer Rückabwicklungsanordnung zur Rückzahlung der Nachrangdarlehen an die Emittentin nicht oder nicht vollständig in der Lage wären, sodass die Emittentin die Vermögensanlagen ihrerseits nicht oder nicht vollständig an die Anleger zurückzahlen könnte. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen.

Abweichungen der tatsächlichen von der angenommenen Rechtslage können dazu führen, dass die Geschäftstätigkeit der Emittentin mit Beschränkungen oder Auflagen belegt wird oder zusätzliche, nicht eingeplante Kosten verursacht. Ebenso könnten das Angebot und die Durchführung der Vermögensanlage mit solchen Beschränkungen, Auflagen oder Kosten verbunden werden, die von der Emittentin oder den Anlegern zu tragen wären. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin ihre Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zur Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage infolge solcher Beschränkungen, Auflagen oder Kosten nicht pünktlich und in voller Höhe nachkommen kann. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass zusätzliche, von den Anlegern zu tragende Kosten die Rendite aus der angebotenen Vermögensanlage mindern.

Abweichungen der tatsächlichen von der angenommenen Steuerrechtslage können zur Folge haben, dass die Emittentin auf ihr Vermögen und ihre Erträge zusätzliche, nicht eingeplante Steuern entrichten muss. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin ihre Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zur Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage infolge solcher zusätzlichen Steuern nicht pünktlich und in voller Höhe nachkommen kann. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Anlagebetrags und der jeweils noch nicht ausgezahlten Zinsen. Zusätzliche Steuern könnten zudem die Nachsteuerrendite der angebotenen Vermögensanlage für die Anleger mindern und ggfs. zu Steuernachzahlungen führen.

Risikofaktoren auf der Ebene der Immobiliengesellschaften

Nachfolgend werden die Risiken beschrieben, die im Verhältnis zwischen den Immobiliengesellschaften und der Emittentin auftreten können. Diese Risiken sind für die Anleger insoweit maßgebend, als die Emittentin die Einnahmen aus dem Angebot der Vermögensanlage voraussichtlich nutzen wird, um an zum Zeitpunkt der Aufstellung dieser Risikobelehrung noch nicht feststehende Immobiliengesellschaften der FIM Unternehmensgruppe Nachrangdarlehen zu vergeben, und die Zins- und Tilgungsleistungen der Immobiliengesellschaften aus diesen Nachrangdarlehen planmäßig dazu verwenden wird, um ihren Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus der Vermögensanlage nachzukommen. Somit besteht das Risiko, dass Zahlungen der Immobiliengesellschaften aus den Nachrangdarlehen verspätet geleistet werden oder ausfallen und die Emittentin infolgedessen nicht in der Lage sein könnte, ihren Verpflichtungen zur Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage pünktlich und in voller Höhe nachzukommen. Verwirklicht sich daher im Verhältnis zwischen den Immobiliengesellschaften und der Emittentin eines der nachfolgend beschriebenen Risiken, kann dies für die Anleger den teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Anlagebetrags und der noch nicht ausgezahlten Zinsen zur Folge haben.

Wenn nachfolgend von „Nachrangdarlehen“ die Rede ist, sind damit stets die Nachrangdarlehen gemeint, die die Emittentin den Immobiliengesellschaften aus den Einnahmen aus dem Angebot der Vermögensanlage gewähren wird.

Unternehmerische Entscheidungen, fehlende Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Emittentin

Es besteht das Risiko, dass die Fähigkeit der Immobiliengesellschaften, ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin zur Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen nachzukommen, durch unternehmerische Fehlentscheidungen beeinträchtigt wird. Insoweit bestehen im Verhältnis zwischen den Immobiliengesellschaften und der Emittentin dieselben Risiken, die für das Verhältnis zwischen der Emittentin und den Anlegern bereits im Abschnitt „Risikokategorie 2: Verlust des Anlagebetrags und der noch nicht ausgezahlten Zinsen / Risikofaktoren / Risikofaktoren auf der Ebene der Emittentin / Unternehmerische Entscheidungen, fehlende Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Anleger“ beschrieben wurde, wobei die Emittentin durch die Vergabe von Nachrangdarlehen ebenfalls keine Gesellschafterin der Immobiliengesellschaften wird und daher keine Mitsprache-, Kontroll- und Auskunftsrechte hat. Hieraus ergibt sich das Risiko, dass die Immobiliengesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin zur Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen nicht pünktlich und nicht in voller Höhe nachkommen können. Es besteht das Risiko, dass die Zins- und Tilgungsleistungen der Immobiliengesellschaften aus diesen Nachrangdarlehen vollständig ausfallen.

Liquiditätsrisiko

Es besteht das Risiko, dass die Immobiliengesellschaften ihren gegenwärtigen und künftigen Zahlungspflichten nicht vollständig und fristgerecht nachkommen können. Daraus ergibt sich für das Verhältnis zwischen den Immobiliengesellschaften und der Emittentin dasselbe Risiko, das für das Verhältnis zwischen der Emittentin und den Anlegern bereits im Abschnitt „Risikokategorie 2: Verlust des Anlagebetrags und der noch nicht ausgezahlten Zinsen / Risikofaktoren / Risikofaktoren auf der Ebene der Emittentin / Liquiditätsrisiko“ beschrieben wurde. Hieraus ergibt sich das Risiko, dass die Immobiliengesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin zur Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen nicht pünktlich und nicht in voller Höhe nachkommen können. Es besteht das Risiko, dass die Zins- und Tilgungsleistungen der Immobiliengesellschaften aus diesen Nachrangdarlehen vollständig ausfallen.

Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz

Es besteht das Risiko, dass eine oder mehrere Immobiliengesellschaften in Überschuldung geraten, zahlungsunfähig werden und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragen müssen. In diesem Fall ist es möglich, dass die Immobiliengesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin zur Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen nicht in voller Höhe nachkommen können oder Verzinsung und Rückzahlung dieser Nachrangdarlehen vollständig ausfallen.

Qualifizierter Rangrücktritt (Nachrang und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre)

Die Nachrangdarlehensverträge zwischen der Emittentin und den Immobiliengesellschaften werden voraussichtlich ebenso wie die für die angebotene Vermögensanlage geltenden Anlagebedingungen mit einem qualifizierten Rangrücktritt, bestehend aus einem Nachrang und einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre, ausgestattet sein. Insoweit wird die Emittentin hinsichtlich ihrer Forderungen auf Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen demselben Risiko ausgesetzt sein, dem die Anleger hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Verzinsung und Rückzahlung der Vermögensanlage unterliegen. Die Erläuterungen im Abschnitt „Risikokategorie 2: Verlust des Anlagebetrags und der noch nicht ausgezahlten Zinsen / Risikofaktoren / Risikofaktoren auf der Ebene der Emittentin / Qualifizierter Rangrücktritt (Nachrang und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre)“ gelten daher für das Verhältnis zwischen der Emittentin und den Immobiliengesellschaften entsprechend. Hieraus ergibt sich das gegenüber regulären, nicht nachrangigen Darlehensforderungen deutlich erhöhte Risiko, dass die Immobiliengesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin zur Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen nicht pünktlich und nicht in voller Höhe nachkommen können. Es besteht das gegenüber regulären, nicht nachrangigen Darlehensverbindlichkeiten deutlich erhöhte Risiko, dass die Zins- und Tilgungsleistungen der Immobiliengesellschaften aus diesen Nachrangdarlehen vollständig ausfallen. Für die Anleger besteht somit ein „doppelter“ qualifizierter Rangrücktritt, da sie die Zinszahlungen und die Rückzahlung der Vermögensanlage voraussichtlich nur erhalten werden, wenn weder der zwischen ihnen und der Emittentin noch der zwischen der Emittentin und den Immobiliengesellschaften vereinbarte qualifizierte Rangrücktritt greift.

Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals durch die Immobiliengesellschaften

Risiken ergeben sich daraus, dass die Immobiliengesellschaften zur Finanzierung ihrer Investitionen planmäßig neben den Nachrangdarlehen der Emittentin weiteres Fremdkapital in Form von Bankdarlehen einsetzen werden. Im Verhältnis zwischen der Emittentin und den Immobiliengesellschaften bestehen daher dieselben Risiken, die sich für die Anleger aus der Aufnahme weiteren Fremdkapitals durch die Emittentin ergeben. Diese Risiken wurden im Abschnitt „Risikokategorie 2: Verlust des Anlagebetrags und der noch nicht ausgezahlten Zinsen / Risikofaktoren / Risikofaktoren auf der Ebene der Emittentin / Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals durch die Emittentin“ beschrieben. Auf die dortigen Erläuterungen wird mit der Maßgabe verwiesen, dass mit der Aufnahme weiteren Fremdkapitals durch die Immobiliengesellschaften in Form von Bankdarlehen sicher zu rechnen ist und die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus diesen Bankdarlehen vorrangig vor den Ansprüchen der Emittentin auf Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen zu erfüllen sein werden. Hieraus ergibt sich das Risiko, dass die Immobiliengesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin zur Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen nicht pünktlich und nicht in voller Höhe nachkommen können. Es besteht das Risiko, dass die Zins- und Tilgungsleistungen der Immobiliengesellschaften aus diesen Nachrangdarlehen vollständig ausfallen.

Blindpoolrisiken

Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieser Risikobelehrung steht nicht fest, in welche konkreten Immobilien die Immobiliengesellschaften die Nachrangdarlehen der Emittentin investieren werden. Mangels Kenntnis dieser konkreten Immobilien können die Anleger bei Zeichnung der Vermögensanlage und die Emittentin zum Zeitpunkt der Vergabe ihrer Nachrangdarlehen nicht präzise einschätzen, welchen Risiken die künftigen Investitionen der Immobiliengesellschaften unterliegen werden. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass sich die künftigen Investitionsentscheidungen der Immobiliengesellschaften als nachteilhaft erweisen, etwa weil Immobilien hinsichtlich ihrer Instandsetzung, Instandhaltung, Vermietbarkeit und Veräußerbarkeit Risiken und Mängel enthalten und Bewirtschaftung und Verkauf gegenüber den Kalkulationen mit Mehrkosten und Mindereinnahmen verbunden sind. Hieraus ergibt sich das Risiko, dass die Immobiliengesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin zur Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen nicht pünktlich und nicht in voller Höhe nachkommen können. Es besteht das Risiko, dass die Zins- und Tilgungsleistungen der Immobiliengesellschaften aus diesen Nachrangdarlehen vollständig ausfallen.

Investitionsrisiken

Bei ihren beabsichtigten Investitionen in den Kauf neuer Immobilien oder erhaltende und verbessernde Maßnahmen in Bestandsimmobilien unterliegen die Immobiliengesellschaften den Risiken ungeplanter Mehraufwendungen und Mindereinnahmen, die zu negativen Abweichungen der tatsächlichen von den kalkulierten Ergebnissen dieser Investitionen führen können. Damit ist das Risiko verbunden, dass die Immobiliengesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin zur Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen nicht pünktlich und nicht in voller Höhe nachkommen können. Es besteht das Risiko, dass die Zins- und Tilgungsleistungen der Immobiliengesellschaften aus diesen Nachrangdarlehen vollständig ausfallen.

Im Einzelnen bestehen folgende Risikofaktoren:

  • Die Preisentwicklung am Immobilienmarkt unterliegt derzeit, bedingt durch die Corona-Pandemie, den Krieg in der Ukraine und die hohe Inflation, erhöhten Unsicherheiten. Zuverlässige Aussagen darüber, wie sich die Immobilienpreise tatsächlich entwickeln werden, sind unmöglich. So kann es bei Immobilien zu kurzfristigen Preissteigerungen kommen, sodass die Kaufpreise für von Immobiliengesellschaften zu erwerbende Immobilien höher sind als geplant. Ebenso können die Kaufpreise für Immobilien jederzeit kurzfristig fallen, sodass Immobiliengesellschaften Objekte nicht zu den kalkulierten Preisen verkaufen können.

 

  • Es besteht das Risiko, dass Immobiliengesellschaften die zur Finanzierung ihrer Investitionsvorhaben benötigten Bankdarlehen nicht oder zu schlechteren Bedingungen erhalten als kalkuliert. So könnten beantragte Darlehen nicht gewährt werden, oder die Zinssätze könnten höher sein als bei Aufstellung der Planrechnungen für die Immobiliengesellschaften angenommen. Soweit Immobiliengesellschaften benötigte Darlehen nicht erhalten, können sie möglicherweise einzelne oder sämtliche Investitionsvorhaben nicht umsetzen. Höhere Zinssätze führen gegenüber den Planungen zu Mehraufwendungen bei der Finanzierung von Investitionen.

 

  • Die Höhe der mit der Vermietung und dem Verkauf von Immobilien erzielbaren Erlöse ist u.a. von standortbezogenen Faktoren wie Einwohnerzahl und Sozialstruktur im Einzugsbereich, Verkehrsanbindung, möglichen Umwelteinflüssen und Immissionen und weiteren standortspezifischen Umständen abhängig. Es besteht das Risiko, dass Immobiliengesellschaften diese Standortfaktoren beim Ankauf falsch einschätzen oder sich diese Standortfaktoren während der Haltedauer von Immobilien verschlechtern.

 

  • Gerade bei gewerblich genutzten Immobilien besteht zudem ein Wettbewerbsrisiko. Erhöhte Präsenz und verstärkte Aktivität von Wettbewerbern können sich nachteilig auf die Vermietbarkeit von Immobilien und die erzielbaren Mietpreise auswirken.

 

  • Es besteht das Risiko, dass Immobilien, die von Immobiliengesellschaften gekauft werden, Mängel und Schäden enthalten, und dass die betroffenen Immobiliengesellschaften aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen wegen solcher Mängel und Schäden keine Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend machen können, sodass sie die erforderlichen Mängelbeseitigungs- und Reparaturarbeiten auf eigene Kosten durchführen müssen. Hierdurch können den Immobiliengesellschaften ungeplante Mehraufwendungen entstehen.

 

  • Weiter besteht das Risiko, dass Mängel und Schäden während der Haltedauer von Immobilien auftreten und die Immobiliengesellschaften die erforderlichen Mängelbeseitigungs- und Reparaturarbeiten auf eigene Kosten durchführen müssen, sodass ihnen ungeplante Mehraufwendungen entstehen.

 

  • Als Vermieter und Eigentümer von Immobilien unterliegen die Immobiliengesellschaften spezifischen Haftungsrisiken. Der Eintritt solcher Haftungsrisiken kann bei den Immobiliengesellschaften zu ungeplanten Mehraufwendungen führen.

 

  • Als Vermieter der Immobilien sind die Immobiliengesellschaften nach den mietvertraglichen Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB verpflichtet, den Mietern die Immobilien in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Weist eine Immobilie Mängel auf, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben, ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, kann der Mieter die Miete angemessen mindern (§ 536 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt beim Fehlen oder Wegfall einer dem Mieter zugesicherten Eigenschaft (§ 536 Abs. 2 BGB). Alternativ kann der Mieter gemäß § 536a Abs. 2 BGB in den dort genannten Fällen einen Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 

  • Ist ein Mangel bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden oder entsteht er später aufgrund eines Umstands, den die Immobiliengesellschaft als Vermieterin zu vertreten hat, kann der Mieter darüber hinaus Schadensersatz verlangen (§ 536a Abs. 1 BGB). Hierbei besteht insbesondere das Risiko der Haftung für Betriebsausfallschäden, die ein Mieter infolge eines Mangels der Immobilie erleiden könnte.

 

  • 4 Abs. 3 des Bundesbodenschutzgesetzes sieht vor, dass der Eigentümer einer Immobilie den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so sanieren muss, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Es besteht das Risiko, dass eine Immobiliengesellschaft, wenn bei einem von ihr erworbenen Grundstück schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorhanden sind, verschuldensunabhängig auf eigene Kosten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergreifen muss.

 

  • Die §§ 836 f. BGB ordnen eine verschuldensabhängige Haftung des Grundstücks- oder Gebäudebesitzers oder Gebäudeunterhaltungspflichtigen für von dem Grundstück oder Gebäude verursachte Schäden an.

 

  • Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner von Immobiliengesellschaften wie etwa Lieferanten. Bauhandwerker oder Architekten ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nicht wie geschuldet erbringen oder bei der Erbringung ihrer Leistungen andere Rechtsgüter der Immobiliengesellschaften verletzen. Die Geltendmachung darauf gestützter Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ist mit Kosten verbunden, und es ist nicht sicher, dass die Immobiliengesellschaften Ersatz für solche Kosten erlangen werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen gegen Vertragspartner aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, sodass Immobiliengesellschaften Mängel und Schäden auf eigenen Kosten beseitigen müssen. Dies kann mit ungeplanten Mehraufwendungen verbunden sein.

 

  • Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Vertragspartner von Immobiliengesellschaften – etwa infolge von Insolvenzen – vollständig ausfallen, sodass die betroffenen Immobiliengesellschaften ihre Leistungen u.U. gegen Merkosten ersetzen müssen. Auch dies kann mit ungeplanten Mehraufwendungen verbunden sein.

Rechtliche und steuerrechtliche Risiken

Es besteht das Risiko, dass sich die bei der Planung der Investitionstätigkeiten der Immobiliengesellschaften zugrunde gelegten Annahmen und Einschätzungen zur rechtlichen und steuerrechtlichen Lage als falsch erweisen, oder dass sich das auf die Geschäftstätigkeit der Immobiliengesellschaften anwendbare Recht einschließlich des Steuerrechts zukünftig ändert.

Abweichungen der tatsächlichen von der angenommenen Rechtslage können dazu führen, dass die Geschäftstätigkeit der Immobiliengesellschaften mit Beschränkungen oder Auflagen belegt wird oder zusätzliche, nicht eingeplante Kosten verursacht. Es besteht das Risiko, dass die Immobiliengesellschaften ihre Verpflichtungen gegenüber der Emittentin zur Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen infolge solcher Beschränkungen, Auflagen oder Kosten nicht pünktlich und in voller Höhe nachkommen können. Es besteht das Risiko, dass die Zahlungen der Immobiliengesellschaften auf die Nachrangdarlehen der Emittentin vollständig ausfallen.

Abweichungen der tatsächlichen von der angenommenen Steuerrechtslage können zur Folge haben, dass die Immobiliengesellschaften auf ihr Vermögen und ihre Erträge zusätzliche, nicht eingeplante Steuern entrichten müssen. Es besteht das Risiko, dass die Immobiliengesellschaften ihre Verpflichtungen gegenüber der Emittentin zur Verzinsung und Rückzahlung der Nachrangdarlehen infolge solcher zusätzlichen Steuern nicht pünktlich und in voller Höhe nahkommen können. Es besteht das Risiko, dass die Zahlungen der Immobiliengesellschaften auf die Nachrangdarlehen der Emittentin vollständig ausfallen.

 

Risikofaktoren im Zusammenhang mit der eingeschränkten Liquidität der Vermögensanlage

In diesem Abschnitt werden die Risiken erläutert, die sich aus der eingeschränkten Liquidität der angebotenen Vermögensanlage ergeben. Es besteht das Risiko, dass die Anleger über das in die Vermögensanlage investierte Kapital bei Bedarf nicht verfügen können.

Feste Kapitalbindung

Die Anlagebeträge, die die Anleger in die angebotene Vermögensanlage investieren, unterliegen während der vereinbarten Laufzeit einer festen Bindung. Anleger können die Vermögensanlage nicht früher als zum Ende der vereinbarten Laufzeit ordentlich kündigen. Eine vorzeitige Rückzahlung des eingesetzten Anlagebetrags ist auch aus anderen Gründen nicht möglich. Unberührt bleibt zwar das Recht der Anleger, die Vermögensanlage bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig außerordentlich zu kündigen; in solchen Fällen muss jedoch damit gerechnet werden, dass die Emittentin mangels ausreichender Liquidität nicht zur Erfüllung ihrer Rückzahlungsverpflichtung in der Lage sein könnte.

Verzögerungen bei der Rückzahlung der Vermögensanlage infolge des qualifizierten Rangrücktritts

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Emittentin die Vermögensanlage zum Fälligkeitstermin nicht zurückzahlen kann, weil der in den Anlagebedingungen geregelte qualifizierte Rangrücktritt eingreift. Infolgedessen ist es möglich, dass der Anleger über seinen Anlagebetrag auch über das vereinbarte Ende der Laufzeit der Vermögensanlage hinaus dauerhaft nicht verfügen kann. Auf die Ausführungen im Abschnitt „Risikokategorie 2: Verlust des Anlagebetrags und der noch nicht ausgezahlten Zinsen / Risikofaktoren / Risikofaktoren auf der Ebene der Emittentin / Qualifizierter Rangrücktritt (Nachrang und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre)“ wird ergänzend verwiesen.

Fehlen eines organisierten und liquiden Zweitmarkts für die Vermögensanlage

Für die Vermögensanlage besteht kein organisierter und liquider (Zweit-) Markt wie etwa eine Börse. Außerhalb eines solchen Zweitmarkts ist die Veräußerung von Vermögensanlagen erfahrungsgemäß nahezu unmöglich und im Fall ihres Gelingens in der Regel mit substanziellen Kapitalverlusten verbunden. Dies gilt insbesondere, wenn die Vermögensanlage von Anlegern wegen bestehenden Kapitalbedarfs kurzfristig veräußert werden muss.

 

Risikokategorie 3: Sonstige Risiken und Nachteile

In diesem Abschnitt werden die Risiken und Nachteile erläutert, die nicht unmittelbar zu Vermögensschäden beim Anleger, Kapital- oder Zinsverlusten führen, die aber die zu den Kategorien 1 und 2 gehörenden Risiken erhöhen oder ihre Einschätzung erschweren.

Beschreibung des Risikos

Es besteht das Risiko, dass bestimmte Umstände die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken erhöhen oder dem Anleger die Einschätzung der mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken erschweren.

Risikofaktoren

Die folgenden Risikofaktoren können die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken erhöhen oder dem Anleger die Einschätzung der mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken erschweren.

Unanwendbarkeit von Anlegerschutzvorschriften

Diese Vermögensanlage wird unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) bzw. c) VermAnlG angeboten. Dies führt dazu, dass u.a. die dem Anlegerschutz dienenden Vorschriften der §§ 5a, 5b VermAnlG auf die angebotene Vermögensanlage nicht anwendbar ist.

Aus der Unanwendbarkeit dieser Vorschriften können sich u.a. zusätzliche Risiken in Bezug auf die Liquidität der Emittentin und die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Anlageobjekte ergeben. Bei der angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um einen Blindpool, mit dem erhöhte Risiken verbunden sind. Auf die Ausführungen im Abschnitt „Risikokategorie 2: Verlust des Anlagebetrags und der noch nicht ausgezahlten Zinsen / Risikofaktoren / Risikofaktoren auf der Ebene der Emittentin / Blindpoolrisiken“ wird ergänzend verwiesen.

Kein Verkaufsprospekt

Das vorliegende Angebot ergeht unter Inanspruchnahme der Prospektausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) bzw. c) VermAnlG, da höchstens 20 Anteile der Vermögensanlage angeboten werden oder der Preis jedes angebotenen Anteils der Vermögensanlage mindestens 200.000 € je Anleger beträgt. Daher existiert über die Vermögensanlage kein Verkaufsprospekt. Die vorhandenen Verkaufsunterlagen wurden nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligt. Bestimmte Pflichtangaben, die die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung für Verkaufsprospekte über Vermögensanlagen vorsieht, werden in den vorliegenden Verkaufsunterlagen nicht gemacht; dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für die Angaben zur gegenwärtigen und voraussichtlichen künftigen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin, zur wirtschaftlichen Konzeption der Vermögensanlage und zu dem Anlageziel, der Anlagestrategie und der Anlagepolitik der Emittentin. Es besteht das Risiko, dass die verfügbaren Informationen über die Vermögensanlage nicht ausreichend sind, um auf ihrer Grundlage eine Anlageentscheidung zu treffen. Der Anleger könnte somit Risiken eingehen, deren Tragweite er nicht abschätzen kann.

Abschließender Hinweis

Weitere wesentliche rechtliche und tatsächliche Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage sind der Emittentin zum Zeitpunkt der Aufstellung dieser Risikobelehrung nicht bekannt.